Der BGH stellt klar: Vermieter von unrenoviert an Mieter übergebenen Wohnungen müssen Schönheitsreparaturen ausführen, wenn die Renovierungspflicht nicht wirksam auf den jeweiligen Mieter übertragen wurde. Mieter müssen sich jedoch bis zur Hälfte an den Kosten beteiligen.
Kosten für Schönheitsreparaturen, welche innerhalb von 3 Jahren nach Kauf vermieteter Immobilien anfallen, sind nur bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 15% des Kaufpreises als Werbungskosten steuerlich absetzbar...