Abschreibung von Schönheitsreparaturen nach Kauf einer vermieteten Immobilie
Veröffentlicht von Alexander Kerle, Makler Chemnitz in Immobilien: Gesetzte, Steuern und öffentliche Abgaben · Samstag 05 Nov 2016
Tags: Werbungskosten, Schönheitsreparaturen, anschaffungsnahe, Herstellungskosten
Tags: Werbungskosten, Schönheitsreparaturen, anschaffungsnahe, Herstellungskosten
Kosten für Schönheitsreparaturen, welche innerhalb von 3 Jahren nach Kauf vermieteter Immobilien anfallen, sind nur bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 15% des Kaufpreises als Werbungskosten steuerlich absetzbar, so der Tenor aktueller Urteile des Bundesfinanzhofes. Schönheitsreparaturen sind typischerweise Maler- und Tapezierarbeiten sowie die Erneuerung von Bodenbelägen etc.. Liegen die Kosten für Schönheitsreparaturen, die in einem Dreijahreszeitraumnach Kauf anfallen, über 15% des Kaufpreises, handelt es sich um „anschaffungsnahe Herstellungskosten", welche zusammen mit der Gebäudeabschreibung steuerlich zum Abzug gebracht werden müssen.
(BFH Urteile IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15, vom 14.06.2016, veröffentlicht am 28. September 2016)