Dieser Artikel behandelt die Frage, ob die Vertragskorrespondenz eines privaten Vermieters mit seinen Mietern unter die Verbraucherschutzrichtlinie fällt und ob ein Privatvermieter selber als Verbraucher oder als Unternehmer handelt.
Die Antwort lautet NEIN! Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages ist nach § 568 Abs. 1 BGB explizit gesetzlich geregelt. Daran ändert auch der neu geregelte, am 01.10.2016 in Kraft getretene § 309 Nr. 13 BGB nichts.