Mietverträge per SMS oder E-Mail kündigen?
Veröffentlicht von Alexander Kerle, Immobilienmakler Chemnitz in Immobilien: Gesetzte, Steuern und öffentliche Abgaben · Freitag 14 Okt 2016
Tags: Mietvertragsrecht, Mietvertrag, Miete, Wohnungsmietvertrag
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Die Antwort lautet NEIN! Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages ist nach § 568 Abs. 1 BGB explizit gesetzlich geregelt. Daran ändert auch der neu geregelte, am 01.10.2016 in Kraft getretene § 309 Nr. 13 BGB nichts. Es gilt also für die Kündigung von Wohnungsmietverträgen nach wie vor die Einhaltung der Schriftform, d.h. die Kündigung muss auf Papier abgefasst, unterschrieben und dem jeweils anderen Vertragspartner persönlich oder auf dem Postweg überbracht werden.
Anderes ist es zum Beispiel bei einem Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung. Dieser kann künftig auch in Textform, also bspw. per E-Mail, SMS, PDF- Datei oder Fax übermittelt werden.