Neuregelung zur Maklerprovision
Veröffentlicht von Alexander Kerle, Immobilienmakler Chemnitz in Immobilien: Gesetzte, Steuern und öffentliche Abgaben · Donnerstag 09 Jul 2020
Tags: Maklerprovision, Bestellerprinzip
Tags: Maklerprovision, Bestellerprinzip
Am 23.12.2020 tritt das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft.
Das Gesetz gilt für Maklerverträge, die ab dem 23.12.2020 geschlossen werden und regelt, dass es beim Immobilienverkauf - sofern es sich bei den kaufvertragsschließenden Parteien um Privatpersonen handelt - künftig nicht mehr möglich ist, die Bezahlung einer Maklerprovision allein dem Käufer zu überlassen, wenn nur (oder auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat.Schließt ein Makler mit dem Verkäufer und mit dem Käufer einen Maklervertrag über eine zu vermittelnde Immobilie, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Vertragspartnern zu gleichen Teilen verlangen. Sofern eine der beiden Maklervereinbarungen besagt, dass der Makler unentgeltlich tätig ist, darf der Makler auch der anderen Partei keine Provision berechnen. Das gilt auch, wenn mit der anderen Partei etwas anderes vereinbart ist.
Wurde hingegen der Makler nur von einer der kaufvertragsschließenden Parteien beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Wirksam dabei sind jedoch solche Vereinbarungen die besagen, dass die Maklerkosten bis zu maximal 50% an die andere Partei weitergereicht werden. In solchen Fällen muss der Auftraggeber des Maklers jedoch nachweisen, dass die Maklerprovision bezahlt wurde, ehe der Makler von der anderen Vertragspartei deren Provisionsanteil verlangen kann.Link zum Gesetz
Kommentar:
Der Gesetzgeber verspricht sich mit dieser Regelung eine finanzielle Entlastung von Käufern, die ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung erwerben. Die von Verkäufern zu bezahlende Maklerprovision wird sich jedoch in der Regel erhöhend auf den Kaufpreis auswirken, was wiederum anteilig zu höheren Grunderwerbsteuerzahlungen führt. Die erwartete Kostenersparnis wird damit eher zur Ausnahme statt zur Regel. Dennoch sorgt das Gesetz für mehr Transparenz und damit für Verbraucherschutz.
An der Arbeitsweise des Autors ändert sich durch die neue Gesetzgebung wenig. Hauptsächlich ist er als Makler für Verkäufer tätig, deren Immobilien schon länger ohne zusätzliche Käuferprovision vermittelt werden.