Grunderwerbsteuer künftig auch auf Instandhaltungsrücklage?
Veröffentlicht von Alexander Kerle, Immobilienmakler Chemnitz in Immobilien: Gesetzte, Steuern und öffentliche Abgaben · Donnerstag 20 Okt 2016
Tags: Grunderwerbsteuer, BFH, Urteil
Tags: Grunderwerbsteuer, BFH, Urteil
Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des BFH, ist eine Gesetzesänderung zum Nachteil von Wohnungskäufern zu befürchten, wonach zukünftig auch beim Kauf einer Eigentumswohnung die Instandhaltungsrücklage der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Geldvermögen ist genauso wenig wie das Zubehör einer Immobilie (z.B. Einbauküche) nicht fest mit dem Gebäude oder dem Grundstück verbunden. Einleuchtend, dass dafür keine Grunderwerbsteuer berechnet werden darf. Entsprechend entschied im Oktober 1991 der Bundesfinanzhof, dass beim Erwerb einer Eigentumswohnung der gleichzeitige Erwerb eines, in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung einzubeziehen ist.
(BFH-Urteil vom 9.10.1991 (II R 20/89) BStBl. 1992 II S. 152)
Mit Urteil vom 02.03.2016 (II R 27/14) sieht das der Bundesfinanzhof nun aber ganz anders. Dies zumindest dann, wenn der Erwerb einer Eigentumswohnung in der Zwangsversteigerung erfolgt. Hier mindert eine vorhandene Instandhaltungsrücklage die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht, so der Urteilsspruch.