Die Einbauküche in einer vermieteten Immobilie ist selbständiges Wirtschaftsgut!
Veröffentlicht von Alexander Kerle, Immobilienmakler Chemnitz in Immobilien: Gesetzte, Steuern und öffentliche Abgaben · Mittwoch 04 Jan 2017 · 1:00
Tags: Einbauküche, Sofortabzug, Vermietung
Tags: Einbauküche, Sofortabzug, Vermietung
Der Bundesfinanzhof hatte sich im vergangenen Jahr mit der Frage zu beschäftigen, ob Einbauküchen in vermieteten Immobilien Gebäudebestandteil sind oder nicht. Bislang galt zumindest für Spüle und Herd, dass diese zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben sind. Bei Austausch und Reparatur konnten die Kosten sofort zum Abzug gebracht werden. Dem ist künftig nicht mehr so! Gemäß Pressemitteilung des BFH vom 7.12.16, gilt nun:
- Wird eine Einbauküche in einer neu oder wieder hergestellten und zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgestellt, ist die Einbauküche weder in Einzelteilen, noch zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben. Vielmehr gilt sie als selbständiges Wirtschaftsgut „Einbauküche“ und ist in Höhe von jährlich 10 % der Anschaffungskosten zum Abzug zu bringen.
- Wird in einer vermieteten Immobilie eine alte Kücheneinrichtung durch eine neue Einbauküche ersetzt, sind die Kosten kein Erhaltungsaufwand! Die Küche ist über zehn Jahre abzuschreiben.
- Der Austausch von Einzelteilen einer Einbauküche in der vermietete Immobilie, wie bspw. Tausch eines defekten Elektrogerätes oder Wechsel der Arbeitsplatte, sind jedoch weiterhin Erhaltungsaufwendungen und als solche in vollem Umfang sofort abzugsfähig.