Der Makler und das Geldwäschegesetz
Veröffentlicht von Alexander Kerle, Makler in Chemnitz in Maklerpflichten · Montag 14 Jul 2014
Tags: Geldwäschegesetz, GwG, Makler, Gesetzgeber, Immobilie, Juristen, Kaufinteressent, Steuerberater
Tags: Geldwäschegesetz, GwG, Makler, Gesetzgeber, Immobilie, Juristen, Kaufinteressent, Steuerberater
Mit dem Geldwäschegesetzes (GwG) verpflichtet der Gesetzgeber bestimmte Unternehmer ihre Vertragspartner und soweit vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren… Verpflichteter im Sinne dieses Gesetzes ist auch der Immobilienmakler.
„Guten Tag mein Name ist Alexander Kerle, ich bin der beauftragte Makler. Darf ich bitte Ihren Ausweis sehen?"
So oder ähnlich muss ich künftig Interessenten begrüßen, schlussfolgerte ich im Juni 2013. Zu diesem Zeitpunkt erhielt ich von der hiesigen Landesdirektion die Rückmeldung auf deren Auskunftsersuchen nach § 16 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes (GwG). Ein Merkblatt für Immobilienmakler war dem Schreiben beigelegt. Hier stand u.a., Zitat: „Um … einen einheitlichen Zeitpunkt zur Identifizierung zu vereinbaren, stellt die Landesdirektion Sachsen auf die Vor-Ort-Besichtigung einer Immobilie ab, d.h. der Kaufinteressent darf ein Objekt nur nach erfolgter Identifizierung besichtigen…"
Auch wenn es jedem Makler entgegenkommen würde, schon beim Kennenlernen alle relevanten Daten seines Gegenübers zu erhalten, wäre die merkblattgerechte Vorgehensweise für den Interessenten, gerade beim ersten persönlichen Kontakt, ein ziemlich starker Tobak. Autoverkäufer, der Verkaufsberater im Küchenfachgeschäft, der Juwelier... man stelle sich nur einmal vor, alle würden nach dem Ausweis fragen, nur weil man interessiert deren Angebot in Augenschein nimmt…
Selbstverständlich ist es richtig und wichtig Geldwäsche vorzubeugen und Terrorismusfinanzierung zu erschweren. Aber ist der Interessent, den man gerade zum ersten Mal persönlich trifft, der seinen Ausweis nicht zeigen möchte oder gar nicht zeigen kann, weil er ihn gerade nicht dabei hat, gleich eine Verdachtsperson? ...
Wer beruflich mit Interessenten zu tun hat wird mir zustimmen, dass die Forderung nach Identifikation bei einem Erstkontakt, ohne Praxisbezug ist. Getestet habe ich das trotzdem. Die Gelegenheit war günstig: Mein Interessent - ein gesetzeskundiger Steuerberater. Nach kurzer Erklärung meinerseits, gewährte mir der Steuerberater seinen Ausweis abzufotografieren, jedoch nicht ohne dass er sein Unverständnis über die Praxisanwendung des GwG zum Ausdruck brachte. Infolge beschränkte ich mich darauf, den Zeitpunkt der jeweiligen Identitätsprüfung zu verschieben, was ja laut Gesetz auch nicht verboten ist. Den Inhalt des Merkblattes der LdS diskutierte ich mit Juristen aus meinem Kunden- und Freundeskreis, wozu neben Anwälten auch ein Richter sowie ein ehemaliger Präsident eines Landgerichts gehören. Einstimmiges Feedback: „Das kann der Gesetzgeber so nicht gewollt haben." Schließlich steht im Gesetz, Zitat: „… Die Identifizierung kann noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen…" Dies sieht inzwischen auch die Landesdirektion so. Durch Zufall entdeckte ich auf deren Internetseiten, dass am 1.07.2014 ein neues Merkblatt für Immobilienmakler und dessen Verpflichtungen bezüglich des GwG veröffentlicht wurde. Der hier weiter oben zitierte Passus ist dort nicht mehr zu finden. Sehr viel praxisbezogener heißt es jetzt, dass bei einem konkludent (durch schlüssiges Verhalten) oder fernmündlich abgeschlossenen Maklervertrag, die vollständige Identifizierung durch den Makler vor der Übermittlung der Kontaktdaten von Verkäufer / Käufer – also des künftigen Vertragspartners des Hauptvertrages, schlussfolgere ich – vorgenommen werden muss. Kein Wort mehr davon, dass der Kaufinteressent ein Objekt erst nach erfolgter Identifizierung besichtigen darf. Weiterhin wurde klargestellt, dass nur solche Personen vor Abschluss eines Maklervertrages zu identifizieren sind, die bei Abschluss des Hauptvertrages gegenüber dem Makler zur Provisionszahlung verpflichtet sind.
Download- Link zum Merkblatt auf den Seiten der LdS (PDF)
„Guten Tag mein Name ist Alexander Kerle, ich bin der beauftragte Makler. Darf ich bitte Ihren Ausweis sehen?"
So oder ähnlich muss ich künftig Interessenten begrüßen, schlussfolgerte ich im Juni 2013. Zu diesem Zeitpunkt erhielt ich von der hiesigen Landesdirektion die Rückmeldung auf deren Auskunftsersuchen nach § 16 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes (GwG). Ein Merkblatt für Immobilienmakler war dem Schreiben beigelegt. Hier stand u.a., Zitat: „Um … einen einheitlichen Zeitpunkt zur Identifizierung zu vereinbaren, stellt die Landesdirektion Sachsen auf die Vor-Ort-Besichtigung einer Immobilie ab, d.h. der Kaufinteressent darf ein Objekt nur nach erfolgter Identifizierung besichtigen…"
Auch wenn es jedem Makler entgegenkommen würde, schon beim Kennenlernen alle relevanten Daten seines Gegenübers zu erhalten, wäre die merkblattgerechte Vorgehensweise für den Interessenten, gerade beim ersten persönlichen Kontakt, ein ziemlich starker Tobak. Autoverkäufer, der Verkaufsberater im Küchenfachgeschäft, der Juwelier... man stelle sich nur einmal vor, alle würden nach dem Ausweis fragen, nur weil man interessiert deren Angebot in Augenschein nimmt…
Selbstverständlich ist es richtig und wichtig Geldwäsche vorzubeugen und Terrorismusfinanzierung zu erschweren. Aber ist der Interessent, den man gerade zum ersten Mal persönlich trifft, der seinen Ausweis nicht zeigen möchte oder gar nicht zeigen kann, weil er ihn gerade nicht dabei hat, gleich eine Verdachtsperson? ...
Wer beruflich mit Interessenten zu tun hat wird mir zustimmen, dass die Forderung nach Identifikation bei einem Erstkontakt, ohne Praxisbezug ist. Getestet habe ich das trotzdem. Die Gelegenheit war günstig: Mein Interessent - ein gesetzeskundiger Steuerberater. Nach kurzer Erklärung meinerseits, gewährte mir der Steuerberater seinen Ausweis abzufotografieren, jedoch nicht ohne dass er sein Unverständnis über die Praxisanwendung des GwG zum Ausdruck brachte. Infolge beschränkte ich mich darauf, den Zeitpunkt der jeweiligen Identitätsprüfung zu verschieben, was ja laut Gesetz auch nicht verboten ist. Den Inhalt des Merkblattes der LdS diskutierte ich mit Juristen aus meinem Kunden- und Freundeskreis, wozu neben Anwälten auch ein Richter sowie ein ehemaliger Präsident eines Landgerichts gehören. Einstimmiges Feedback: „Das kann der Gesetzgeber so nicht gewollt haben." Schließlich steht im Gesetz, Zitat: „… Die Identifizierung kann noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen…" Dies sieht inzwischen auch die Landesdirektion so. Durch Zufall entdeckte ich auf deren Internetseiten, dass am 1.07.2014 ein neues Merkblatt für Immobilienmakler und dessen Verpflichtungen bezüglich des GwG veröffentlicht wurde. Der hier weiter oben zitierte Passus ist dort nicht mehr zu finden. Sehr viel praxisbezogener heißt es jetzt, dass bei einem konkludent (durch schlüssiges Verhalten) oder fernmündlich abgeschlossenen Maklervertrag, die vollständige Identifizierung durch den Makler vor der Übermittlung der Kontaktdaten von Verkäufer / Käufer – also des künftigen Vertragspartners des Hauptvertrages, schlussfolgere ich – vorgenommen werden muss. Kein Wort mehr davon, dass der Kaufinteressent ein Objekt erst nach erfolgter Identifizierung besichtigen darf. Weiterhin wurde klargestellt, dass nur solche Personen vor Abschluss eines Maklervertrages zu identifizieren sind, die bei Abschluss des Hauptvertrages gegenüber dem Makler zur Provisionszahlung verpflichtet sind.
Download- Link zum Merkblatt auf den Seiten der LdS (PDF)