Wer ist eigentlich Miteigentümer in der WEG?
Veröffentlicht von Alexander Kerle, Immobilienmakler Chemnitz in Rund um die Immobilie · Samstag 08 Aug 2020
Tags: DSGVO, Eigentümerliste, WEG, Verwalter
Tags: DSGVO, Eigentümerliste, WEG, Verwalter
In diesem Jahr treffen Einladungen der Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften zur ordentlichen Eigentümerversammlung Corona- bedingt erst spät ein und oft mit dem Hinweis versehen, wegen der aktuellen Pandemie- Lage auf eine persönliche Teilnahme zu verzichten. Ordnungsgemäß liegt der jeweiligen Einladung ein Formular bei, mit dem die Hausverwaltung oder ein Miteigentümer mit der Vertretung der eigenen Person bevollmächtigt werden kann. Will man nicht den Verwalter bevollmächtigen oder ergibt sich der Bedarf mit dem ein oder anderen Miteigentümer über die mit der Einladung versendeten Beschlussvorlagen im Vorfeld der Versammlung zu sprechen, stellt sich die Frage wer sind aktuell die anderen Miteigentümer und wie sind diese erreichbar?
Antwort auf die Frage gibt eigentlich der WEG- Verwalter, mancher mit Verweis auf die DSGVO aber eben nicht. Dabei hat der einzelne Wohnungseigentümer jedoch das Recht auf Herausgabe einer Eigentümerliste. Dies ergibt sich schon allein aus der eigenen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Und weil eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gesellschaft ist, hat ein Wohnungseigentümer außerdem den Anspruch alle Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzusehen. Dazu gehört auch eine Eigentümerliste, zu deren Erstellung und Vorhaltung der Verwalter verpflichtet ist. Zudem weist die ständige Rechtsprechung ausdrücklich darauf hin, dass datenschutzrechtliche Belange einer umfassenden Einsichtnahme der Verwaltungsunterlagen nicht entgegenstehen.
Der Verwalter hat damit im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Befugnis und die Verpflichtung, die Eigentümerliste herauszugeben. Es bedarf dafür keines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Enthalten muss eine Eigentümerliste jedoch nur die Namen und Anschriften aller Miteigentümer. Telefonnummern und E- Mailadressen darf er hingegen nur weitegeben, wenn ihm dafür datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen vorliegen. Fehlen solche und will ein Eigentümer dennoch die anderen Miteigentümer per E-Mail kontaktieren, bleibt ihm nur selbst Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen und dort eventuell weitere vermerkte Kontaktdaten herauszuschreiben.
(siehe auch: Urteil LG Düsseldorf, AZ: 25 S 22/18, 04.10.2018)
Apropos Einhaltung der DSGVO durch den Verwalter…
Einerseits schiebt mancher Verwalter die DSGVO vor, um sich bspw. unliebsame Tätigkeiten zu ersparen oder das Schmieden von Eigentümer- Allianzen zu verhindern. Andererseits, hoffentlich nur von einigen wenigen, wird es in eigenen Belangen des Verwalters mit dem Datenschutz nicht so genau genommen. So soll es immer mal wieder vorkommen, dass E- Mails an Mitglieder von WEGs (und / oder an Mieter) mit einem für alle sichtbaren Adressverteiler versenden werden. Oder dass Eigentümerdaten an die dem Verwalter gehörende Maklerfirma (oder andere Dritte) weitergegeben werden, um Verkaufsaufträge zu akquirieren. Die genannten Beispiele sind Datenschutzverstöße, der letzte sogar schwerwiegend und zudem ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).