Vorlage Energieausweis bei Neuvermietung und Verkauf
Veröffentlicht von Alexander Kerle, Makler in Chemnitz in Maklerpflichten · Montag 21 Jul 2014
Tags: Energieeinsparungsverordnung, EnEV, Energieausweis, Energieeffizienzklasse
Tags: Energieeinsparungsverordnung, EnEV, Energieausweis, Energieeffizienzklasse
Seit dem 01. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparungsverordnung (EnEV 2014)! Seit dem ist die Vorlage des Energieausweises für Verkauf und Vermietung einer Immobilie zwingend erforderlich.
Immobilieneigentümer (und Makler) sind bereits bei der Besichtigung einer Immobilie die verkauft oder neu vermietet werden soll verpflichtet, den potentiellen Interessenten den Energieausweis des Gebäudes vorzulegen. Bereits bei der Werbung für eine zu verkaufende oder zu vermietende Immobilie müssen, sofern ein Energieausweis für das Gebäude vorliegt, die Kennwerte des Energieausweises mit veröffentlicht werden. Hierzu gehören:
Die Angabe über die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis).
Die Angabe über den Endenergiebedarf oder den Endenergieverbrauch des Gebäudes.
Die Angabe über die wesentlichen Energieträger für die Heizung.
Die Angabe über das Baujahr des Gebäudes / der Heizanlagentechnik
Die Angabe über die Energieeffizienzklasse des Gebäudes.
Für Gebäude die unter Denkmalschutz stehen, ist die Vorlage nicht erforderlich. Sind die Gebäude saniert, empfehle ich die freiwillige Vorlage eines Energieausweises. Schließlich war wurde auch schon in der Vergangenheit bei Sanierungsmaßnahmen Wert auf die energetische Verbesserung des Gebäudes gelegt.
Gute Energieeffizienzwerte sind immer auch ein gutes Verkaufs- und Vermietungsargument, gerade bei Altbauimmobilien und Baudenkmälern. Der Inhalt eines Energieausweises gibt dem Interessenten einen Hinweis darauf, was ihn Sachen Energiekosten und ggf. energetischer Sanierung erwartet. Völlig praxisfremd hingegen empfinde ich die Vorlage eines Energieausweises für leerstehende, sanierungsbedürftige Gebäude. Wenn ein Gebäude als „umfangreich sanierungsbedürftig" oder „energetisch sanierungsbedürftig" beschrieben wird, dürfte jedem Kaufinteressenten klar sein, dass mit dem Erwerb der Immobilie erhebliche Investitionen in Wärmeschutzmaßnahmen und Heizanlagetechnik verbunden sind. Für solche zu verkaufende Gebäude einen Energieausweis auszustellen ist unnötige Zeitverschwendung, die noch dazu Geld kostet! Drumherum kommt man als Verkäufer einer solchen Immobilie trotzdem nicht, die Forderung des Gesetzgebers in Sachen Energieausweis ist eindeutig.
Immobilieneigentümer (und Makler) sind bereits bei der Besichtigung einer Immobilie die verkauft oder neu vermietet werden soll verpflichtet, den potentiellen Interessenten den Energieausweis des Gebäudes vorzulegen. Bereits bei der Werbung für eine zu verkaufende oder zu vermietende Immobilie müssen, sofern ein Energieausweis für das Gebäude vorliegt, die Kennwerte des Energieausweises mit veröffentlicht werden. Hierzu gehören:
Die Angabe über die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis).
Die Angabe über den Endenergiebedarf oder den Endenergieverbrauch des Gebäudes.
Die Angabe über die wesentlichen Energieträger für die Heizung.
Die Angabe über das Baujahr des Gebäudes / der Heizanlagentechnik
Die Angabe über die Energieeffizienzklasse des Gebäudes.
Für Gebäude die unter Denkmalschutz stehen, ist die Vorlage nicht erforderlich. Sind die Gebäude saniert, empfehle ich die freiwillige Vorlage eines Energieausweises. Schließlich war wurde auch schon in der Vergangenheit bei Sanierungsmaßnahmen Wert auf die energetische Verbesserung des Gebäudes gelegt.
Gute Energieeffizienzwerte sind immer auch ein gutes Verkaufs- und Vermietungsargument, gerade bei Altbauimmobilien und Baudenkmälern. Der Inhalt eines Energieausweises gibt dem Interessenten einen Hinweis darauf, was ihn Sachen Energiekosten und ggf. energetischer Sanierung erwartet. Völlig praxisfremd hingegen empfinde ich die Vorlage eines Energieausweises für leerstehende, sanierungsbedürftige Gebäude. Wenn ein Gebäude als „umfangreich sanierungsbedürftig" oder „energetisch sanierungsbedürftig" beschrieben wird, dürfte jedem Kaufinteressenten klar sein, dass mit dem Erwerb der Immobilie erhebliche Investitionen in Wärmeschutzmaßnahmen und Heizanlagetechnik verbunden sind. Für solche zu verkaufende Gebäude einen Energieausweis auszustellen ist unnötige Zeitverschwendung, die noch dazu Geld kostet! Drumherum kommt man als Verkäufer einer solchen Immobilie trotzdem nicht, die Forderung des Gesetzgebers in Sachen Energieausweis ist eindeutig.