Neue Sonder- AfA für den Mietwohnungsbau
Veröffentlicht von Alexander Kerle, Immobilienmakler Chemnitz in Immobilien: Gesetzte, Steuern und öffentliche Abgaben · Mittwoch 10 Feb 2016
Tags: Sonderabschreibung, AfA, Mietwohnungsbau, EkStG
Tags: Sonderabschreibung, AfA, Mietwohnungsbau, EkStG
Update vom 06.07.2016: Die Budesregierung hat die Pläne für eine Sonderaschreibung für den Mietwohnungsbau auf Eis gelegt. Wie am 05. Juli den einschlägigen Medien zu entnehmen war, konnten sich die Koalitionspartner bisher nicht auf eine gemeinsame Lösung verständigen.
Veröffentlichung vom 10.02.2016: Für den Bau von Mietwohnungen, mit Bauantrag zwischen dem 01.01.2016 und 31.12.2018, gewährt der Staat eine erhöhte Sonderabschreibung. Einem Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus hat das Bundeskabinett am 3. Februar zugestimmt.
Bemessungsgrundlage sind 2.000 € je qm Wohnfläche. Zusätzlich zur normalen Gebäudeabschreibung (§7 Abs. 4, EStG) sollen bis zu jeweils 10% der Bemessungsgrundlage, im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im darauf folgenden Jahr als Sonderabschreibung begünstigt sein, im dritten Jahr nochmals bis zu 9%.
Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist jedoch, dass sich die Mietwohnimmobilie in einem Fördergebiet befindet. Dazu gehören u.a. Gebiete in denen die Mietpreisbremse gilt. Anleger in Chemnitz werden aus heutiger Sicht davon nicht profitieren. Hier gilt gemäß Wohngeldverordnung die Mietenstufe II, als Fördergebiete gelten jedoch Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau zudem um mindestens 5 Prozent oberhalb des Bundesdurchschnitts liegen.
Mit dieser befristeten Regelung soll der private Wohnungsbau in Städten mit angespanntem Mietwohnungsmarkt angekurbelt werden. Neben den aktuellen Bauzinsen ein weiterer finanzieller Segen für die Bau- sowie Wohnungswirtschaft und wohl auch für Mieter, denn ein dann reichhaltigeres Wohnungsangebot wird die Mietpreisentwicklungen in solchen Gebieten gegebenenfalls tatsächlich bremsen.