Die Grundsteuer soll sich zum 01.01.2022 ändern!

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Die Grundsteuer soll sich zum 01.01.2022 ändern!

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Der Bundesrat hat Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer und die hierzu erforderliche Grundgesetzänderung beschlossen. Eigentümer und Mieter, die Grundsteuer ist als Betriebskostenart komplett auf diese umlegbar, sollen durch die Reform künftig nicht mehr belastet werden als heute.
Bisher ist Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer zunächst der Einheitswert von Grundstück und Gebäude. Hinzu kommen Steuermesszahl und Hebesatz, die sich je nach regionaler Lage der Immobilie unterscheiden. Die Einheitswerte wurden in den westlichen Bundesländern 1964 festgesetzt, im Osten stammen sie aus dem Jahr 1935.
Das nicht mehr als zeitgemäß angesehene Berechnungsverfahren bescherte 2014 den kommunalen Haushalten Grundsteuereinnahmen in Höhe von 13 Milliarden Euro, der Stadt Chemnitz aktuell ca. 36,7 Mio. EURO (gemäß Ergebnishaushalt aus dem Haushaltplan 2016). Hier kann die bisher jährlich zu entrichtende Grundsteuer, beispielsweise für eine Dreizimmerwohnung im Stadtteil Hilbersdorf 141,11 €, für eine Wohnung mit 4 Zimmern in Schloßchemnitz 167,77 €, für eine Einraumwohnung im Stadtteil Reichenbrand 83,06 € betragen. Mit 467,36 € jährlich zu zahlender Grundsteuer kann es den Eigentümer eines Einfamilienhaus (150 qm Wohnfläche, 1.400 qm Grundstück) in Chemnitz – Adelsberg treffen.
Voraussichtlich ab dem Jahr 2022 soll die Grundsteuer nach dem Bodenrichtwert und, wenn das Grundstück bebaut ist, nach dem Wert des Gebäudes bemessen werden. Der Bodenrichtwert bemisst sich aus den durchschnittlichen mikroregionalen Verkaufspreisen und wird durch den örtlichen Gutachterausschuss in regelmäßigen Abständen, in größeren Kommunen jährlich neu festgelegt. Je nach Nutzung soll der Wert dann, so wie bisher auch, mit einer Steuermesszahl multipliziert und um den Hebesatz, den die Kommune selbst festsetzt, ergänzt werden. Eine Grundsteuerreform ohne Steuererhöhung? Kritiker, wie der Bund der Steuerzahler, bezweifeln das!


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