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wohnmixx - Immobilien in Chemnitz
Veröffentlicht von Alexander Kerle, Immobilienmakler Chemnitz in Rund um die Immobilie · Freitag 06 Nov 2015 · Lesezeit 2 Minuten
Tags: MeldegesetzMeldebehördeMeldebescheinigungVermieterbescheinigung
Seit dem 1. November 2015 gilt ein bundeseinheitliches Meldegesetz. Vermieter sind nun verpflichtet, den Ein- bzw. Auszug von Mietern schriftlich zu bestätigen, dafür sind 2 Wochen Zeit. Vermieter können sich nun bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- oder Abmeldung ihrer Mieter informieren. Aber auch die Meldebehörde ist befugt, Informationen über die derzeitigen und ehemaligen Mieter vom Wohnungseigentümer zu verlangen.

Wohnungseigentümer oder Verwalter sind in der Pflicht!

Wer ein neues Zuhause bezieht, muss dies  innerhalb von zwei Wochen  bei der zuständigen Meldehörde anzeigen. Um dieser Anzeigepflicht nachkommen zu können, ist die Vorlage einer Bescheinigung durch den Vermieter erforderlich. Damit sollen Scheinanmeldungen künftig verhindert werden. Die Bestätigung über Ein- oder Auszug haben Wohnungseigentümer bzw. Verwalter  innerhalb von zwei Wochen auszustellen. Dies kann  in schriftlicher oder elektronischer Form, entweder gegenüber der meldepflichtigen Person oder direkt bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen.

Das muss die Meldebestätigung beinhalten:

  • Namen und der Anschrift des Wohnungseigentümers / Verwalters
  • Namen der meldepflichtigen Person(en)
  • Anschrift der Wohnung
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug)

Achtung, es droht ein Bußgeld bei Nichteinhaltung der Frist  und bei Scheinanmeldung!

  • Dem Meldepflichtigen - bis zu 1.000 €, wenn der Meldepflicht nicht oder verspätet nachgekommen wird.
  • Dem Vermieter - ebenfalls bis 1.000 €, wenn die Vermieterbescheinigung nicht oder verspätet ausgestellt wird.
Scheinanmeldungen / Gefälligkeitsbescheinigungen werden besonders teuer, diese  können mit bis zu 50.000 € geahndet werden.


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