Mietvertrag und Mietvertragsänderung als Fernabsatzvertrag mit 14- tägigem Widerrufsrecht?

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Mietvertrag und Mietvertragsänderung als Fernabsatzvertrag mit 14- tägigem Widerrufsrecht?

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Alle Verträge die via Post, Email, Fax… versendet und zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen werden sind Fernabsatzverträge (§ 312c BGB). Für solche und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen haben Verbraucher, wozu Wohnraummieter in der Regel gehören, ein 14- tägiges Widerrufsrecht.
Ein privater Kleinvermieter verwaltet eigenes Vermögen, er geht damit eigentlich keiner gewerblichen Tätigkeit nach. Bei der Vermietung von Wohnungen kommt es jedoch nicht auf gewerberechtliche Aspekte an. Denn auch eine private Wohnungsvermietung ist ein „planmäßiges und dauerhaftes Anbieten entgeltlicher Leistungen“, was der gesetzlichen Definition für eine unternehmerische Tätigkeit nach §14 BGB entspricht. Es ist gesetzlich nicht definiert, wie eine Abgrenzung zu erfolgen hat. Die Entscheidung darüber, ob ein Vermieter nun als Unternehmer anzusehen oder selber Verbraucher ist, wird daher im Streitfall (derzeit) durch Gerichte entschieden. Das Landgericht Görlitz bejaht eine Unternehmereigenschaft bei 6 vermieteten Wohnungen (LG Görlitz, Urteil vom 23.8.2000 – 2 S 190/99, WuM 2000, 542), andere Gerichte gehen von 8 bis 10 Wohnungen aus. Lässt sich der Privatvermieter von einem Verwalter oder Makler vertreten, würde zumindest dieser Eigentümervertreter gewerblich handeln. Ob sich daraus eine Verpflichtung zur Einhaltung der  Verbraucherschutzrichtlinien bei Fernabsatzverträgen ergibt, ist unklar.  
Gerichte urteilen in Sachen Fernabsatzrecht, selbst an ein und demselben Landegericht, unterschiedlich. Die 18. und die 63. Zivilkammer am  Landesgericht Berlin vertreten eine uneinheitliche Rechtsauffassung. Während die 63.  Kammer ein per Post übersendetes Mieterhöhungsverlangen als Fernabsatzgeschäft eingestuft hat (LG Berlin, Urteil v. 10.3.2017, 63 S 248/16), kam die 18. Kammer zu dem Urteil, dass die Verbraucherschutzrichtlinie nicht für bestehende Mietverträge gilt (LG Berlin, Urteil v. 14.9.2016, 18 S 357/15).
Bis die Rechtslage durch höchstrichterliche Urteile geklärt ist, sollten Privatvermieter vorbeugen, also Mietern - bei, im Fernabsatz übersendeten Vertragsunterlagen - eine 14- tägige Widerrufsfrist einräumen sowie über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren.



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