Update zum GEG: Der Bundestag hat dem Heizungsgesetz zugestimmt. Was man darüber wissen muss!

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Update zum GEG: Der Bundestag hat dem Heizungsgesetz zugestimmt. Was man darüber wissen muss!

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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2023, wie das Heizungsgesetz offiziell heißt, steht kurz vor seiner Verabschiedung. Der Bundestag hat am 08.09.2023 zugestimmt, Ende September soll die Abstimmung im Bundesrat erfolgen.
Das Ziel des Gesetzes ist sicherzustellen, dass in Deutschland immer mehr Wohnungen und Gebäude klimafreundlich beheizt werden. Es schreibt den schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen vor, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Was kommt auf Eigentümer, Vermieter und Mieter zu? Hier sind die wichtigsten Punkte aus dem über 100 Seiten umfassenden Gesetz:

Kern ist eine so genannte 65-%-EE-Pflicht:
Ab dem 1. Januar 2024 soll demnach jede neu eingebaute Heizungsanlage mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden (65%-EE-Pflicht). Diese Regelungen gelten ab Januar 2024 jedoch zunächst nur für Neubaugebiete. In bereits bestehenden Gebäuden spielt hingegen eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung eine entscheidende Rolle. Diese muss bis zum 30.Juni 2026 für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern vorliegen und bis zum 30. Juni 2028 und für alle anderen Kommunen. Auf dieser Grundlage sollen Eigentümer dann entscheiden können, welche Maßnahmen beim Heizungsanlagentausch zu ergreifen sind. Kleineren Gemeinden (weniger als zehntausend Einwohnern) ist ein vereinfachtes Verfahren zur Wärmeplanung möglich.

Voraussetzung zur Umsetzung wird ein Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung:
Ein Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung soll ebenfalls Anfang 2024 in Kraft treten, ist aber noch nicht verabschiedet worden. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 16.August .2023 vom Kabinett beschlossen, muss aber noch vom Bundestag beraten werden. Ohne ein verabschiedetes Wärmeplanungsgesetz kann das Gebäudeenergiegesetz nicht umgesetzt werden.

Technologieoffenheit:
Die Vorgabe von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie kann durch verschiedene Optionen erreicht werden - wie etwa dem Einsatz von Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Hybridheizungen oder auf Biomasse- basierten Heizungsanlagen (z.B. Holz- und Pellets). Die Installation einer solchen Heizungsanlage im Alt- sowie Neubau bleibt uneingeschränkt möglich.

Wie lange dürfen Gasheizungen eingebaut werden?
Gasheizungen, die später auf Wasserstoff umgerüstet werden können, dürfen erst nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung eingebaut werde. Falls die Planung kein Wasserstoffnetz vorsieht, müssen schrittweise Anforderungen an den Anteil klimaneutraler Gase (wie Biomethan) gestellt werden. Ab 2029 muss ein klimaneutraler Gasanteil von mindestens 15 Prozent, ab 2035 von mindestens 30 Prozent und ab 2040 von mindestens 60 Prozent genutzt werden. Dies kann durch den Kauf entsprechender Herkunftsnachweise oder Zertifikate des Versorgers nachgewiesen oder durch die Umrüstung der Heizungsanlage erreicht werde.

Beratung wird Pflicht:
Das Gesetz sieht eine Beratungspflicht vor, sobald neue Heizungen eingebaut werden sollen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die Berater müssen auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung sowie eventuelle Unwirtschaftlichkeit hinweisen – insbesondere im Hinblick auf steigende CO2-Preise.

Reformierung staatlicher Fördermaßnahmen:
Im Zuge der Gesetzesänderungen soll auch die staatliche Förderung für den Austausch von Heizungsanlagen reformiert werden. Der Bundestag hat einen Entschließungsantrag angenommen, wonach dies ab dem Jahr 2024 gelten soll. Die Kosten für den Austausch einer Anlage (bei Einfamilienhäusern maximal dreißigtausend Euro und bei Mehrfamilienhäusern gestaffelt je nach Wohnparteien) sollen dabei mit einer Grundförderquote in Höhe von dreißig Prozent gefördert werden - zusätzlich gibt es einen einkommensabhängigen Bonus bis zu einem Haushaltseinkommen von vierzigtausend Euro und einen zeitlich reduzierenden Geschwindigkeitsbonus beim Erhalt dieser Fördermittel, die bei insgesamt siebzig Prozent liegen soll.

Neue Regelung zur Modernisierungsumlage:
Der Entwurf beinhaltet zudem eine Neuregelung zur Modernisierungsumlage. Vermieter dürfen bis zu zehn Prozent der Kosten für die Modernisierungsmaßnahme auf ihre Mieter umlegen. Bisher lag diese Grenze bei acht Prozent. Bei einem Heizungstausch kann die Umlage von acht auf zehn Prozent erhöht werden, jedoch nur wenn der Vermieter staatliche Fördermittel in Anspruch nimmt und diesen Betrag von den umlegbaren Kosten abzieht.
Deckelung bei Mietsteigerungen
Bei Mieterhöhungen gibt es nun eine Obergrenze: Die maximale Erhöhung je Quadratmeter und Monat wird auf fünfzig Cent begrenzt. Diese Regel gilt sechs Jahre lang, unabhängig davon ob die bisherige oder neue Modernisierungsregelung angewendet wurde. Bei zusätzlichen modernisierenden Maßnahmen können zwei bis drei Euro erreicht werden, so wie dies auch schon vorher möglich war.

Regelungen für Etagenheizungen:
Eigentümer müssen fünf Jahre nach dem Austausch der ersten Etagenheizung entscheiden, ob weiterhin mit solchen Anlagen geheizt werden soll – andernfalls besteht spätestens 8 Jahre nach diesem Wechsel die Pflicht zum Einbau einer Zentralheizung.

Härtefallregelungen beim Heizungstausch:
Es soll nur eine beschränkte Umlagefähigkeit der Investitionskosten möglich sein, wenn aufgrund des Heizungstausches die Miete auf über 30% des Haushaltseinkommens des Mieters steigt. Mieterhöhungen aufgrund eines Heizungstauschs sollen bei Indexmieten ausgeschlossen werden.

Wie lange dürfen Gas- oder Ölheizungen betrieben werden?
Dass unter bestimmten Bedingungen und mit Ausnahmen Öl-und Gasheizungen ab einem Alter von dreißig Jahren ausgetauscht werden müssen, ist schon eine Weile geregelt. Dies bleibt unverändert! Es gibt keinerlei Verpflichtung, eine funktionierende oder reparable Heizung auszubauen. Verbote oder Eingriffe ins Eigentum soll es nicht geben!

Was passiert wenn meine Erdgas- oder Ölheizung kaputt ist?
Wenn eine Heizung irreparabel ist, gibt es auch beim geplanten Austausch noch einen Übergangszeitraum von 5 Jahren. Während dieser Zeit können weiterhin Anlagen eingebaut und betrieben werden, die nicht den Anforderungen des Gesetztes nicht entsprechen ( also auch solche ohne 65 Prozent erneuerbare Energien). Ab dem Ablauf der Frist hängt alles davon ab, welche kommunale Wärmeplanung vorliegt.
Sonderregel für Eigentümer 80 plus gestrichen:
Eine ursprünglich geplante Sonderreglung für Eigentümer die über 80 Jahre alt sind, gibt es nicht.

Bis Ende 2044 darf noch mit Gas und Öl geheizt werden!
Bis zum 31.12.2044 ist es nach dem Heizungsgesetz erlaubt, fossile Brennstoffe zur Beheizung zu verwenden. Ab dem 1.1.2045 müssen Gebäude jedoch ausschließlich mit umweltfreundlichen erneuerbaren Energien beheizt werden.

Bußgelder:
Die geplanten Strafen sollen verschärft werden und können bis zu 50.000 Euro betragen. Bei einer verspäteten Heizungsinspektion könnten Bußgelder von 10.000 Euro verhängt werden, während bei schwerwiegenderen Vergehen wie der Nichtdämmung der Geschossdecke oder dem weiteren Betrieb einer umweltschädlichen Heizungsanlage trotz Verbots sogar Strafen in Höhe von 50.000 Euro drohen können.


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