Maklervertrag: So kommt er zwischen Kaufinteressent und Makler zu Stande

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Maklervertrag: So kommt er zwischen Kaufinteressent und Makler zu Stande

wohnmixx - Immobilien in Chemnitz
Veröffentlicht von Alexander Kerle, Immobilienmakler Chemnitz in Maklerpflichten · Donnerstag 23 Feb 2023
Tags: MaklervertragMaklerprovision
Update: Seit dem 23.12.2020 bestimmt der neue Pragraph 656a BGB, dass alle Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien in Textform zu schließen sind. Mündlich geschlossene oder durch konkludentes Handeln zustande gekommene Verträge sind unwirksam. Die Textform unterscheidet sich von der Schrifform dadurch, dass auf in textform geschlossenen Verträgen keine Unterschrift erforderlich ist.

Achtung nachfolgender Inhalt in diesem Blogbeitrag ist veraltet...

Stand 19.09.2016: Kaufwillige finden Angebote für verkäufliche  Immobilien in Internetportalen, in Zeitungsannoncen, auf Maklerwebseiten, in erhaltenen Newslettern oder in anderer werbewirksamer Form.

Kontaktiert ein Kaufinteressent wegen einem Immobilienangebot den  Makler, nimmt er bereits zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Angebot über eine Maklerdienstleistung in Anspruch. Weißt der Makler  in seiner Werbung darauf hin, dass der Erwerb der betreffenden  Immobilie Käufer zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet, ist eine schriftliche Provisionsvereinbarung nicht mehr zwingend erforderlich. Ein Vertragsverhältnis zwischen Kaufinteressent und Makler ist stillschweigend und durch schlüssiges Verhalten des Kaufinteressenten zu Stande gekommen.
 
 
Selbstverständlich gehören Erkundigungen nach einer zum Verkauf angebotenen Immobilie, Besichtigungstermine und die Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen zu nächst zu den kostenfreien Maklerdienstleistungen. Erst wenn sich ein Interessent zum Kauf dieser Immobilie entscheidet und es in Folge tatsächlich zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages kommt, ist der Provisionsanspruch des Maklers verdient. Ist bis dahin nichts anderes vereinbart, bemisst sich die Provisionshöhe nach den Angaben, die der Makler dem Käufer in seinen Informationen (Werbeanzeigen, Exposé o. dgl.)  zur Verfügung gestellt hat.
 
 
Da Kaufinteressenten diese Rechtslage oft unklar ist, sind Verbraucher  seit 2014 durch eine Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ihm ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Erläuterungen zum Widerrufsrecht lesen Sie hier!


Büro: Theaterstraße 50 - 52 | D- 09111 Chemnitz | Telefon: 0371 - 38 23 115


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